Künstlersozialabgabe für Ihren Internetauftritt?
Hinweis: die folgenden Ausführungen beruhen auf eigenen Recherchen und E-Mail-Auskünften der Künstlersozialkasse. Für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Stand: August 2008.
Künstlersozialkasse und Künstlersozialabgabe - was ist das?
Ein von uns entwickelter Internetauftritt erhält oft auch eine künstlerische Komponente - jemand muss den Internetauftritt ja gestalten. Und sobald jemand für jemand anderen gegen Entgelt künstlerisch tätig wird, ist zu prüfen, ob neben dem Entgelt auch eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse fällig wird.
Die Künstlersozialkasse versichert selbständige Künstler und Publizisten. Diese müssen nur die Hälfte Ihrer Beiträge selbst tragen - die andere Hälfte tragen der Bund und die Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Auch "Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben, sind (...) abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen." (Quelle: Informationen zur Künstlersozialabgabe, 09/2007, Künstlersozialkasse)
Der Abgabesatz für das Jahr 2008 beträgt 4,9 % - wird aber jedes Jahr neu festgelegt.
Die gute Nachricht vorweg: Wenn Sie webzigartig mit der Entwicklung eines Internetauftritts beauftragen, entsteht für Sie i.d.R. keine Pflicht, eine Künstlersozialabgabe abzuführen (Ausnahme siehe unten). Warum, erklären wir Ihnen im Folgenden, wobei wir zwei Fälle unterscheiden:
Fall 1: Unser Auftraggeber stellt das Design

Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Design vom alten Internetauftritt übernommen werden soll oder Sie das Design selbst erstellen (nur sinnvoll, wenn Sie das wirklich können). Da wir das Design dann nur technisch umsetzen und keine künstlerischen Tätigkeiten nötig sind, entsteht für keine Seite eine Pflicht zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe. Unsere Rechnung enthält dann den Vermerk "Design wurde vom Kunden gestellt", um das gegenüber der Künstlersozialkasse bei Bedarf belegen zu können.
Aber Achtung: wenn Sie selbst einen Künstler mit der Erstellung des Designs beauftragen und anschließend uns mit der Umsetzung dieses Designs, dann besteht u.U. eine Abgabepflicht für die Leistungen des Künstlers (die aber mit unseren Leistungen nichts zu tun hat).
Fall 2: Wir erstellen das Design für unseren Auftraggeber
Wir selbst sind keine Designer. Wir konzentrieren uns voll auf unsere eigenen Stärken und überlassen das Design lieber einem Experten. Mit anderen Worten: wir delegieren das Design an einen unserer Partner.
Dadurch, dass nicht wir selbst künstlerisch tätig werden, sondern ein Subunternehmer in unserem Auftrag, entsteht lediglich für uns eine Pflicht zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe. Für Sie als unser Auftraggeber ensteht keine Abgabepflicht (sofern wir Ihnen die künstlerische Leistung erkennbar unverändert weiterverkaufen). Um dies ggf. gegenüber der Künstlersozialkasse belegen zu können, weisen wir auf unserer Rechnung die künstlerische Leistung (also das Design Ihres Internetauftritts) als gesonderten Punkt aus - mit Angabe des Preises hierfür und des von uns beauftragten Subunternehmers.
(Quelle: E-Mail-Auskunft der Künstlersozialkasse vom 7.7.2008)
Nur der Vollständigkeit halber (und für Sie als Auftraggeber ohne Belang): unsere Abgabepflicht gegenüber der Künstlersozialkasse ist von der Rechtsform des von uns beauftragten Subunternehmers abhängig: Handelt es sich dabei um einen selbständigen Künstler (egal ob als Einzelunternehmer oder in einer Personengesellschaft), so sind wir abgabepflichtig. Handelt es sich um eine GmbH, so sind wir nicht abgabepflichtig.
(Quelle: E-Mail-Auskunft der Künstlersozialkasse vom 23.6.2008)
Was ist mit anderen künstlerischen oder publizistischen Leistungen?
Die vorangegangenen Ausführen beziehen sich lediglich auf das Design Ihres Internetauftritts - dass wir wie beschrieben nicht selbst für Sie entwickeln, sondern von einem Design-Experten entwickeln lassen.
Wir bieten jedoch auch andere Dienstleistungen an, die vom Gesetz her als künstlerisch oder publizistisch gewertet werden: die Auswahl von geeignetem Bildmaterial aus einer Bilddatenbank sowie das Verfassen von Texten. Beides können wir selbst für Sie leisten - oder, wenn Sie das wünschen, von einem externen Experten leisten lassen. Im ersten Fall ist die Leistung für Sie etwas günstiger, aber Sie selbst müssen sich um die Formalitäten im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe kümmern. Im zweiten Fall kümmern wir uns darum - da wir Ihnen die Leistung weiterverkaufen, besteht für Sie keine Pflicht zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe.
Weiterführende Informationen:
Website der Künstlersozialkasse
